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B1226/88•Verfassungsgerichtshof B1226/88
B1226/88Constitutional CourtOct 2, 1990
VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, Parteistellung / Baurecht, Nachbarrechte, VfGH / Anlaßfall
I. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
II. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
III. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit je S 11.000,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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