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B219/91•Verfassungsgerichtshof B219/91
B219/91Constitutional CourtFeb 25, 1992
Finanzverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Feststellung von Einkünften in den Jahren 1983 und 1984 betrifft (Punkt 3 des Spruches), wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Im übrigen ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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