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G10/92•Verfassungsgerichtshof G10/92
In §15 Abs2 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 668/1976, wird die Wortfolge ", ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden, soweit die Gebühr nicht bereits in Stempelmarken oder durch Stempelaufdruck entrichtet oder rechtskräftig vorgeschrieben wurde.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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