Verfassungsgerichtshof B930/92; B1620/92; B1751/92; B1820/92

B930/92; B1620/92; B1751/92; B1820/92Constitutional CourtMar 18, 1993

Regest

Straßenverwaltung, Enteignung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Auslegung verfassungskonforme

Full text

Verfassungsgerichtshof B930/92,B1620/92,B1751/92,B1820/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1993

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführerin zu B930/92, E C, ist durch den Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

2. Der Beschwerdeführer zu B1620/92, A R, ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als dadurch 9 930 m2 des Grundstücks 1202/3, EZ 36, KG Wörschach, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden.

3. Die Beschwerdeführer zu B1751/92, P und J S, sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als dadurch 35 288 m2 der Grundstücke 1819/1, 1821, 404, KG Ketten, 1206/3, 1207/1, 1207/3, 1209 und 1208, KG Wörschach, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden.

4. Die Beschwerdeführer zu B1820/92, J und J K, sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als dadurch 10 765 m2 des Grundstücks 1299, EZ 289, KG Wörschach, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden.

Insoweit werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 15.000,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Die Beschwerden werden insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

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