Verfassungsgerichtshof B1319/92; B1344/92

B1319/92; B1344/92Constitutional CourtFeb 28, 1994

Regest

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

Full text

Verfassungsgerichtshof B1319/92,B1344/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1994

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide insoweit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden, als die Berufung gegen die bekämpften Bescheide auch in bezug auf die Aussetzungszinsen abgewiesen wurde.

Die Bescheide werden insoweit aufgehoben.

Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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