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B1705/93•Verfassungsgerichtshof B1705/93
B1705/93Constitutional CourtSep 26, 1994
VfGH / Wiedereinsetzung, Rundfunk, Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Informationsfreiheit
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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