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B986/94; B1102/94; B1109/94; B1149/94•Verfassungsgerichtshof B986/94; B1102/94; B1109/94; B1149/94
B986/94; B1102/94; B1109/94; B1149/94Constitutional CourtOct 4, 1994
Fremdenrecht, Refoulement-Verbot, Mißhandlung
I.1. Die Beschwerdeführer sind, soweit durch die angefochtenen Bescheide festgestellt wurde, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß die Beschwerdeführer in "Serbien ('Jugoslawische Föderation')" (B986/94) bzw. in "Jugoslawien" (B1102/94, B1109/94, B1149/94) im Sinne des §37 Abs1 des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992, bedroht sind, in dem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, der Erstbeschwerdeführer (B986/94) überdies im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Insoweit werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
2. Der Erstbeschwerdeführer (B986/94) ist ferner durch die Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, er sei in "Serbien ('Jugoslawische Föderation')" im Sinne des §37 Abs2 des Fremdengesetzes bedroht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Dieser Bescheid wird auch insoweit aufgehoben.
II. Im übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 9.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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