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B1400/92•Verfassungsgerichtshof B1400/92
B1400/92Constitutional CourtDec 14, 1994
Wissenschaftsfreiheit, Dienstrecht, Dienstpflichten, Disziplinarrecht Beamte, Standes- und Amtspflichten, Meinungsäußerungsfreiheit, Amtsverschwiegenheit, Grundrechte, Gesetzesvorbehalt
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er mit ihm schuldig erkannt wurde, durch Verstoß gegen §43 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, und gegen §44 Abs1 BDG 1979 Dienstpflichtverletzungen iS des §91 BDG 1979 begangen zu haben, und soweit über ihn daher die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 15.000.- S verhängt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er mit ihm schuldig erkannt wurde, durch Verstoß gegen §43 Abs2 BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung iS des §91 BDG 1979 begangen zu haben, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 16.500.- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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