Verfassungsgerichtshof V44/91

V44/91Constitutional CourtDec 15, 1994

Regest

Schulen, Lehrpläne, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Berufsschulen

Full text

Verfassungsgerichtshof V44/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Spruch

In der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, werden in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur), in der Fassung des ArtI Z54 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. Nr. 555/1990, in der Stundentafel als gesetzwidrig aufgehoben:

a) unter der Anführung der Pflichtgegenstände die Wendung "Berufsbezogene Fremdsprache4)" und die Angabe der Stunden "1160 - 1120" sowie die Wendung "Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)" und die Angabe der Stunden "1440",

b) unter der Anführung der Freigegenstände die in runder Klammer stehende Wendung "bzw. als Fortsetzung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' in der dem halben Jahr entsprechenden Schulstufe".

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 in Kraft.

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird der Antrag, soweit er vom Erstantragsteller eingebracht wurde, zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) ist schuldig dem Erstantragsteller zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 16.500,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.