Verfassungsgerichtshof B1588/92

B1588/92Constitutional CourtMar 2, 1995

Regest

VfGH / Anlaßfall

Full text

Verfassungsgerichtshof B1588/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1995

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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