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V58/94•Verfassungsgerichtshof V58/94
V58/94Constitutional CourtMar 10, 1995
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Aufhebung Wirkung, Ersatzbescheid, Verordnungserlassung
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993, V/1616/93, mit der der Bebauungsplan für einen Teilbereich der Neusiedler Straße ergänzt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes der Stadtgemeinde Mödling in der Zeit vom 3. bis 18. März 1994, wird, soweit mit ihr für die Grundstücke Nr. 2307, 2308 und 841 und für das Grundstück Nr. 956/2 die Bauklasse III und eine Bebauungsdichte von 50 % festgelegt werden, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Der Antrag wird, soweit er vom Erstantragsteller gestellt wurde und nicht die Grundstücke Nr. 2307, 2308 und 841 betrifft und soweit er von der Zweitantragstellerin und vom Drittantragsteller gestellt wurde und nicht das Grundstück Nr. 956/2 betrifft, zurückgewiesen.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 21.600,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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