Verfassungsgerichtshof B1542/94

B1542/94Constitutional CourtFeb 26, 1996

Regest

VfGH / Anlaßfall

Full text

Verfassungsgerichtshof B1542/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1996

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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