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WI-2/96•Verfassungsgerichtshof WI-2/96
WI-2/96Constitutional CourtJun 28, 1996
VfGH / Antrag, VfGH / Verfahren, Auslegung eines Antrages, VfGH / Kosten, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Stimmzettel amtlicher, Wahlen, Stimmenabgabe, Wahlbehörden, Wahlergebnis, Nationalrat, Behördenzusammensetzung, Wahlrecht aktives, VfGH / Sachentscheidung Allg, VfGH / Wahlanfechtung, Auslandsösterreicher, Wählerevidenz, Wahlurne, Wahlkarten, Ermittlungsverfahren (Wahlen)
I. In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden aufgehoben:
a) die Wahl zum Nationalrat vom 17. Dezember 1995 in der Gemeinde Donnerskirchen im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) sowie im Wahlsprengel 2 in der Gemeinde Reutte im Regionalwahlkreis 7 D (Oberland) von der Stimmabgabe an;
b) die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde 9 (Hadersdorf) in der Gemeinde Kindberg im Regionalwahlkreis 6 F (Steiermark Nord) über die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf die FPÖ entfallenden gültigen Stimmen, sowie alle sich darauf beziehenden ziffernmäßigen Feststellungen der übergeordneten Wahlbehörden;
c) das erste Ermittlungsverfahren im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) und im Regionalwahlkreis 7 D (Oberland) sowie das zweite Ermittlungsverfahren im Landeswahlkreis Burgenland und im Landeswahlkreis Tirol, ausgenommen die Zuweisung und Zuteilung der Mandate;
d) das dritte Ermittlungsverfahren.
II. Die Wahlanfechtung wird,
insoweit sie die folgenden Anträge betrifft, zurückgewiesen:
"Die Entscheidungen der Wahlbehörden, (die) Stimmen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) entgegen den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung für ungültig erklärten, aufzuheben und diese Stimmen den Parteisummen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zuzurechnen",
"die den anderen wahlwerbenden Parteien rechtswidrig zuerkannten Stimmen abzuerkennen",
"den Wahlbehörden die Neudurchführung der Ermittlungsverfahren aufzutragen",
"die Mandatsverteilung im Nationalrat dahingehend abzuändern, daß der FPÖ zumindest ein weiteres Mandat zuerkannt werde",
"das Wahlverfahren ab Stimmabgabe in den von Rechtswidrigkeiten betroffenen Wahlsprengeln und Wahlkreisen zumindest in den angeführten Wahlsprengeln und Wahlkreisen aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl in diesen Wahlsprengeln bzw. Wahlkreisen anzuordnen",
"in eventu die Neudurchführung der Wahlen zum Nationalrat vom 17.12.1995 im gesamten Bundesgebiet anzuordnen",
"Die beantragten Kosten zuzuerkennen".
III. Im übrigen wird die Wahlanfechtung abgewiesen.
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