Verfassungsgerichtshof KI-1/95

KI-1/95Constitutional CourtSep 26, 1996

Regest

VfGH / Kompetenzkonflikt, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Bodenreform, Servitutenregulierung

Full text

Verfassungsgerichtshof KI-1/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1996

Spruch

Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung wird zurückgewiesen, soweit er sich auf

1. die Feststellung, daß T H sen. auf der Gp. 417/1, KG Gerlos weder ein Holzablagerungsrecht noch ein sonstiges Recht mehr zustehe, und 2. das Begehren, T H sen. schuldig zu erkennen, auf dem genannten Grundstück in Hinkunft derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen, bezieht.

Zur Entscheidung über das Begehren des J K sen., T H sen. für schuldig zu erkennen bzw. ihm aufzutragen, das Grundstück Gp. 417/1, KG Gerlos von sämtlichen Fahrnissen zu räumen und den vorigen Zustand des Grundstückes wieder herzustellen, ist das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zuständig.

Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 14. Dezember 1992,

ZIII b 1 - 223 S/191, und der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. März 1994, Z LAS-20/46-80, werden aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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