Verfassungsgerichtshof B1882/98

B1882/98Constitutional CourtOct 5, 1999

Regest

Rundfunkkommission, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

Full text

Verfassungsgerichtshof B1882/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1999

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die Beschwerde gegen die am 17. April 1998 ausgestrahlte Fernsehsendung abspricht, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 33.750,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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