Verfassungsgerichtshof B560/99

B560/99Constitutional CourtOct 13, 1999

Regest

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Anlaßfall

Full text

Verfassungsgerichtshof B560/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1999

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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