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B923/98•Verfassungsgerichtshof B923/98
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Teil des Bescheides (Spruchpunkt 2) in ihrem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Wien ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der beteiligten Partei werden Kosten nicht zugesprochen.
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