Verfassungsgerichtshof V71/00 ua

V71/00 uaConstitutional CourtDec 1, 2000

Regest

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip

Full text

Verfassungsgerichtshof V71/00 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2000

Spruch

1. Der Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde Ansfelden, Beschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 1982, laut Kundmachung aufsichtsbehördlich genehmigt durch Fristablauf gemäß §21 Abs8 O.ö. Raumordnungsgesetz, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. September 1983 bis 13. Oktober 1983, wird - soweit er für das in der KG Rapperswinkel liegende durch die nachfolgend dargestellten Grenzen umschlossene Gebiet die Widmung "Bauland - Mischgebiet" festlegt - als gesetzwidrig aufgehoben. Die Grenzen ergeben sich im Norden, Osten und Süden durch ein Betriebsgebiet, das im Osten an die ÖBB-Trasse und im Norden an ein bis zur Traun reichendes als "Wald entsprechend der forstlichen Planung" ausgewiesenes Gebiet grenzt, und im Westen durch als "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft, Ödland" gewidmete Flächen.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Aufhebung der Kundmachung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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