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B1077/99•Verfassungsgerichtshof B1077/99
B1077/99Constitutional CourtDec 14, 2000
VfGH / Anlaßfall
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide, soweit sie die Berufungen gegen die Baubewilligungsbescheide vom 14. Oktober 1998 und 17. Dezember 1999 abweisen, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden insoweit aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit je S 40.300,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Soweit sich die Beschwerden gegen die Abweisung der Berufungen gegen die Bescheide des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 6. Oktober 1998 und 7. Dezember 1999, mit denen Abweichungen gemäß §69 Abs1 lita und f iVm §5 Abs4 litp Bauordnung für Wien genehmigt wurden, wenden, wird die Behandlung abgelehnt.
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