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KI-2/99 ua•Verfassungsgerichtshof KI-2/99 ua
KI-2/99 uaConstitutional CourtMar 3, 2001
Abfallwirtschaft, Behördenzuständigkeit, Gebrauchsabgaben, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Straßenpolizei, Straßenverwaltung, VfGH / Kompetenzkonflikt
1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern des antragstellenden Vereins durch den Magistrat der Stadt Wien am 31. Jänner 1998 und am 1. Februar 1998 insoweit zuständig, als es die Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern betrifft, die gemäß §1 Abs1 des Wiener Landesgesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien 1966/20, idF LGBl. für Wien 1982/13, auf öffentlichem Gemeindegrund der Gemeinde Wien, welcher als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient (samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes), aufgestellt waren; hingegen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über die Entfernung aller übrigen im Gemeindegebiet der Stadt Wien (auf Bundesstraßengrund, auf nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Gemeindegrund und auf privatem Grund) aufgestellten Alttextil-Sammelbehälter zuständig.
2. Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
sowie der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 1999, Z UVS-02/A/11/00007/98, werden aufgehoben.
3. Das Land Wien und der Bund (Bundesminister für Justiz) sind schuldig, dem antragstellenden Verein zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 354.000,- bestimmten Prozeßkosten je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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