Verfassungsgerichtshof V100/00 ua

V100/00 uaConstitutional CourtMar 14, 2001

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

Full text

Verfassungsgerichtshof V100/00 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2001

Spruch

Der Flächenwidmungsplan, Änderung Nr. F 3/50, der Stadtgemeinde Leonding, Beschluss des Gemeinderats vom 17. Dezember 1993, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1994, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Juni bis 29. Juni 1994, wird, soweit er für das in der KG Rufling liegende durch die nachstehend dargestellten Grenzen umschlossene Gebiet die Widmung "reines Wohngebiet" festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Die Grenzen ergeben sich im Osten durch das an den "Kirnberger Wald" anschließende Quellschutzgebiet und das unmittelbar daran anschließende und bis zur Ruflinger Bez. Str. 1388 reichende Meliorationsgebiet, im Süden durch die Ruflinger Bez. Str. 1388, im Westen und Norden durch die Gemeindegrenze.

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