Verfassungsgerichtshof B485/01 ua

B485/01 uaConstitutional CourtJun 12, 2001

Regest

Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht, Rechtsschutz, Vergabewesen

Full text

Verfassungsgerichtshof B485/01 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2001

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die je Beschwerdeverfahren mit S 29.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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