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B2032/99•Verfassungsgerichtshof B2032/99
B2032/99Constitutional CourtJun 20, 2001
Einkommensteuer, Finanzverfahren, Umsatzsteuer
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer 1985 bis 1992 betrifft, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien die mit 21.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1991 wendet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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