Verfassungsgerichtshof B561/99

B561/99Constitutional CourtJun 22, 2001

Regest

VfGH / Anlaßfall

Full text

Verfassungsgerichtshof B561/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2001

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer mit ihm eine Kammerumlage von ATS 5.000,-- vorgeschrieben wird, aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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