Verfassungsgerichtshof B588/01

B588/01Constitutional CourtSep 28, 2001

Regest

Finanzverfahren, Rückzahlung Finanzverfahren, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes, Getränkesteuer

Full text

Verfassungsgerichtshof B588/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2001

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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