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B617/00•Verfassungsgerichtshof B617/00
B617/00Constitutional CourtDec 5, 2001
Behördenzuständigkeit, Datenschutz, Polizei, Sicherheitspolizei, Strafrecht
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.
II. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
III. Durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 981,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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