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G213/01; V62/01 ua•Verfassungsgerichtshof G213/01; V62/01 ua
G213/01; V62/01 uaConstitutional CourtDec 13, 2001
Auslegung Verfassungs-, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Präjudizialität, Volksgruppen, Minderheiten
1. Die Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in §2 Abs1 Z2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
2. Die Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
3.1. In §1 Abschnitt B) Punkt 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. August 1982, Zl. 4642/1/81, betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, idF der Verordnung vom 30. September 1992, Zl. 2856/1/92, werden die Ortsbezeichnungen: "St. Kanzian" und "St. Kanzian, Klopein" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
3.2. Im Übrigen wird die in Prüfung gezogene Bestimmung der genannten Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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