Verfassungsgerichtshof B30/01

B30/01Constitutional CourtMar 4, 2002

Regest

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Rechte subjektive öffentliche, Beschwerdeverfahren, Rundfunkkommission, Objektivitätsgebot, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation

Full text

Verfassungsgerichtshof B30/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2002

Spruch

Der beschwerdeführende Österreichische Rundfunk (ORF) ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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