Verfassungsgerichtshof B1326/01

B1326/01Constitutional CourtJun 10, 2002

Regest

Hochschulen, Studienbeihilfen, Rechtspolitik, Zivilrecht, Eherecht, Kindschaftsrecht

Full text

Verfassungsgerichtshof B1326/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2002

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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