Verfassungsgerichtshof B1059/01

B1059/01Constitutional CourtJun 11, 2002

Regest

Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, Strafrecht, Werbung, Werbeverbot

Full text

Verfassungsgerichtshof B1059/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 1.489,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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