Verfassungsgerichtshof B206/01

B206/01Constitutional CourtJun 11, 2002

Regest

Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, EU-Recht

Full text

Verfassungsgerichtshof B206/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2002

Spruch

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit insgesamt € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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