Verfassungsgerichtshof B1268/01

B1268/01Constitutional CourtJun 19, 2002

Regest

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Kosten

Full text

Verfassungsgerichtshof B1268/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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