Verfassungsgerichtshof G32/02 ua

G32/02 uaConstitutional CourtJun 21, 2002

Regest

Finanzverfahren, Säumniszuschlag, Kommunalsteuer, VfGH / Prüfungsumfang, Determinierungsgebot

Full text

Verfassungsgerichtshof G32/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2002

Spruch

I. Die Wortfolge ", das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält," im zweiten Satz des §9 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, war nicht verfassungswidrig.

II. Die §§164 bis 169 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Das von der im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei gestellte Kostenbegehren wird abgewiesen.

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