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B110/02 ua•Verfassungsgerichtshof B110/02 ua
B110/02 uaConstitutional CourtSep 25, 2002
Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit, Kollegialbehörde, Legalitätsprinzip, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, KommAustria, Privatradio, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Behördenzusammensetzung
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beteiligten (lizenzinnehabenden) Partei die mit insgesamt € 1.962,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Die Beschwerden B110/02 und B112/02 werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen Rechten verletzt worden sind.
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