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G151/02 ua•Verfassungsgerichtshof G151/02 ua
G151/02 uaConstitutional CourtDec 12, 2002
Auslieferung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte), Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Rechtsstaatsprinzip, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, Gewaltentrennung
I. In §33 Abs5 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979, wird der zweite Satz ("Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig.") als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die aufgehobene Bestimmung ist in dem beim Oberlandesgericht Wien zu 22 Ns 8/02 geführten Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 670,50 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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