Verfassungsgerichtshof B130/02

B130/02Constitutional CourtJun 11, 2003

Regest

Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, Hochschulen Organisation, Wissenschaftsfreiheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

Full text

Verfassungsgerichtshof B130/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2003

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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