Verfassungsgerichtshof G124/03; V86/03

G124/03; V86/03Constitutional CourtMar 11, 2004

Regest

Feststellungsbescheid, Gewerberecht, Betriebsanlagen, Umweltschutz, Parteistellung Gewerberecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verwerfungsumfang, Nachbarrechte, Verwaltungsökonomie

Full text

Verfassungsgerichtshof G124/03, V86/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2004

Spruch

I. 1. Das die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort "oder", §359b Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 63/1997 sowie §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Folgende Bestimmungen treten wieder in Kraft:

a) §359b Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 ["2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten

Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß

Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des §74 Abs2 oder Belastungen der Umwelt (§69 a) vermieden werden,"];

b) das die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort "oder" sowie

c) §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 ["(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§69 a) vermieden werden."].

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, idF BGBl. II Nr. 19/1999 war vom 1. Juli 1997, dem Tag des In-Kraft-Tretens des ArtI Z18.1. im 2. Abschnitt des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997, bis zum Wieder-in-Kraft-Treten des §359b Abs1 Z2 GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194/1994 gesetzwidrig.

2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

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