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KR2/03•Verfassungsgerichtshof KR2/03
KR2/03Constitutional CourtMar 5, 2005
Bezüge, VfGH / Rechnungshofzuständigkeit
1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Telekom Austria Aktiengesellschaft seit ihrer Gründung (1. Mai 1996) bis zum 7. November 2002 in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
Die Telekom Austria Aktiengesellschaft ist schuldig, die Einsicht in die Unterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 der Telekom Austria Aktiengesellschaft Einschau zu nehmen, wird abgewiesen.
3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, der Telekom Austria Aktiengesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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