Verfassungsgerichtshof B1330/04

B1330/04Constitutional CourtSep 26, 2005

Regest

EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Präjudizialität

Full text

Verfassungsgerichtshof B1330/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2005

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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