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B1741/03•Verfassungsgerichtshof B1741/03
B1741/03Constitutional CourtSep 30, 2005
Dienstrecht, EU-Recht, Verfahrensdauer überlange, Verwaltungsorganisation, Hoheitsverwaltung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Entscheidung in angemessener Zeit, Zivilrecht
I. Der Beschwerdeführer ist im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
Insoweit wird jedoch der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Die Gemeinde Krems ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 834,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Die von der belangten Behörde begehrten Kosten werden nicht zugesprochen.
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