Verfassungsgerichtshof G1/06

G1/06Constitutional CourtJun 20, 2006

Regest

Gebühr (GebG)

Full text

Verfassungsgerichtshof G1/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2006

Spruch

Die Wortfolgen "eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist" und "im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle" in §22 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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