Verfassungsgerichtshof B500/05

B500/05Constitutional CourtSep 26, 2006

Regest

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung, Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtskraft, res iudicata, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Kassation und Zurückverweisung

Full text

Verfassungsgerichtshof B500/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2006

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wendet, abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit € 1.260,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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