Verfassungsgerichtshof B3524/05

B3524/05Constitutional CourtDec 13, 2006

Regest

VfGH / Anlaßfall

Full text

Verfassungsgerichtshof B3524/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2006

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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