Verfassungsgerichtshof B3563/05

B3563/05Constitutional CourtJun 27, 2007

Regest

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Behördenzuständigkeit, Umgehungsgeschäft, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten

Full text

Verfassungsgerichtshof B3563/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2007

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wendet, abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 2 und 3 aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.440,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.