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B835/07•Verfassungsgerichtshof B835/07
B835/07Constitutional CourtDec 5, 2007
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Fremdenrecht, Polizei, Sicherheitspolizei, Privat- und Familienleben, Hausrecht
Die Beschwerdeführerin ist durch jenen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, mit welchem ihre an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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