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B2150/06•Verfassungsgerichtshof B2150/06
B2150/06Constitutional CourtMar 6, 2008
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat, Sicherheitspolizei, Gewerberecht, Gastgewerbe, Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit die Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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