Verfassungsgerichtshof B473/08

B473/08Constitutional CourtSep 29, 2008

Regest

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Legitimation

Full text

Verfassungsgerichtshof B473/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2008

Spruch

I. Hinsichtlich des aufhebenden Teiles des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich des abweisenden Teiles des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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