Verfassungsgerichtshof B434/08

B434/08Constitutional CourtMar 12, 2009

Regest

Rundfunk, Objektivitätsgebot, Meinungsäußerungsfreiheit, Beschwerdeverfahren

Full text

Verfassungsgerichtshof B434/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2009

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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