Bundesverwaltungsgericht W247 2290358-3

W247 2290358-3Federal Administrative CourtJun 17, 2026

Regest

Asylverfahren Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

Full text

Bundesverwaltungsgericht W247 2290358-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2290358.3.00

Spruch

W247 2290358-3/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2026, W247 2290358-1/23E, abgeschlossenen Verfahrens von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin (in der Folge: ASt) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Russen und dem christlich orthodoxen Glauben zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1. Die ASt stellte am 02.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. In diesem Antrag wurde zusammengefasst angegeben, dass die ASt seit dem XXXX mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, dass sie sich seit 05.04.2016 (durchgehend) in Österreich aufhalte und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 habe.

2. Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekanntgegeben, dass die ASt die Kanzlei Mag XXXX mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihr Vollmacht erteilt habe. Unter einem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Gatten der ASt beantragt.

3. Mit Schriftsatz des BFA vom 06.02.2024 wurde die ASt vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Im Schriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes beabsichtigt sei den Antrag der ASt abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde eine Vielzahl an Fragen an die ASt gerichtet und ihr die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben.

4.1. Am 26.02.2024 langte fristgerecht ein Schriftsatz der ASt beim BFA ein, in welchem unter anderem die (mit Schriftsatz des BFA vom 06.02.2024) an die ASt gerichteten Fragen beantwortet wurden. Hierbei wurde im Wesentlichen angegeben, dass die ASt 2016 von Budapest nach Wien eingereist sei. Zweck ihrer Einreise sei die Familienzusammenführung gewesen. Sie hätte nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und verfüge auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Die Frage ob zu jemanden in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde verneint. Zuletzt sei die ASt 2012 erwerbstätig gewesen. Die ASt sei nicht ehrenamtlich tätig. Sie habe keinen Job und sei Hausfrau und besuche Deutschkurse. Sie habe keine Kinder. Ihr namentlich genannter Ehemann sei österreichischer Staatsbürger. Der Aufenthaltszweck sei eine Familienzusammenführung. Auf die Frage, warum sie keinen Antrag über die NAG-Behörde durch ordnungsgemäße Auslandsantragstellung über die österreichische Botschaft stelle, gab die ASt an, dass sie sich 2010 bei der österreichischen Botschaft beworben habe. Alle Unterlagen seien fertig gewesen und sie hätte eine Bescheinigung gehabt, dass sie genug Geld zum Leben habe. Die Antwort sei kategorisch negativ gewesen.

4.2. Zuletzt sei sie 2013 in der Russischen Föderation gewesen. Ihre Mutter lebe in ihrem Herkunftsstaat. Die ASt werde in ihrem Herkunftsstaat nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Sie sei mit der Politik ihres Landes nicht einverstanden. Sie sei gegen die derzeitige Regierung, die den Krieg entfesselt habe und gegen die Oligarchen, die das ganze Land ausgeplündert hätten. Sie halte sich nicht für verpflichtet wieder im Land des Aggressors zu arbeiten und Steuern zu zahlen. Wenn sie in das Land zurückkehre, würden auf solche Worte eine Gefängnisstrafe stehen. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat für sie hätte, vermeinte die ASt „Nicht das beste. Kein Job, keine Wohnung, keine Krankenversicherung usw.“.

4.3. Die ASt halte sich seit nunmehr mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und lebe während dieses Aufenthaltes im ehelichen Haushalt mit ihrem namentlich genannten Ehemann, welcher über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Die ASt strebe die Erteilung eine Aufenthaltstitels aufgrund des im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten an. Die ASt sei bemüht gewesen im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet sich sozial und sprachlich zu integrieren. Durch den Erwerb entsprechend ausreichender Sprachkenntnisse schaffe sie sich auch die Basis für die Möglichkeit einer eigenen, unselbstständigen Erwerbstätigkeit, sobald sie hierfür auch die rechtlichen Voraussetzungen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels erlange.

4.4. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre aufgrund der aktuellen Situation sehr schwierig. Die ASt hätte keine Grundlage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wären die Wohnversorgung und Krankenversicherung nicht gewährleistet. Aufgrund anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht werde zur objektiven Beurteilung der Situation in Russland und speziell hinsichtlich des Vorbringens und der Angaben der Antragstellerin bezüglich ihrer Befürchtungen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein länderkundiges Sachverständigengutachten beantragt. Die ASt ersuche von der beabsichtigen Abweisung ihres Antrages Abstand zu nehmen und gegen sie keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 02.10.2023 stattzugeben.

5. Die ASt brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

Lohnabrechnung ihres Ehegatten aus August 2023;

Einstellungszusage vom 22.09.2023;

Meldezettel;

Kopie eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (Prüfungsdatum 23.08.2023);

Kopie einer Heiratsurkunde;

Kopie einer Geburtsurkunde (samt Übersetzung);

Reisepass der Russischen Föderation im Original;

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1.1.+B1.2 vom 29.01.2024;

Screenshot einer Kontoübersicht und

Kopie aus dem Reisepass ihres Ehegatten.

6.1. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde der Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die ASt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der ASt gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

6.2. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der ASt und der vorliegenden Fakten nicht von einer tatsächlichen engen Beziehung zu ihrem Gatten ausgegangen werden könne. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die ASt ihren Gatten im Jahr 2009 zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geehelicht habe. Mit ihrem Gatten sei erst am 18.08.2023 ein gemeinsamer Wohnsitz gemeldet worden. Ein tatsächlich enges Familienleben hätte nicht glaubhaft gemacht werden können. Die ASt habe keinen einzigen privaten Kontakt angegeben. Bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mittlerweile acht bzw. zehn Jahren, wie behauptet, wären zumindest einige private Kontakte in Österreich vorhanden. Es hätte keine berufliche oder soziale Integration und auch keine außergewöhnliche sprachliche Integration festgestellt werden können. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus ihrem Vorbringen würde sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergeben.

7. Mit Information über die Rechtsberatung vom 08.03.2024 wurde der ASt gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt

8.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 10.04.2024 wurde für die ASt durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 13.03.2024, erhoben. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

8.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das BFA mit dem Familien- und Eheleben der ASt nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. In diesem Zusammenhang werde auf das beiliegende Konvolut an Bildern verwiesen. Diese würden seit dem Kennenlernen 2007 diverse Lebenssituationen zeigen, welche die Ehegatten gemeinsam gemeistert hätten. Die Bilder würden über einen Zeitraum von 2007 bis dato gehen. Die ASt und ihr Gatte hätten sich 2007 in der Türkei kennengelernt. Das Paar habe 2009 geheiratet und sich an derselben Adresse gemeldet. Die ASt habe im Weiteren die Schwester ihres Ehegatten und deren Familie in Wien kennengelernt und sei diese auch mit dem jüngsten Sohn deren Gatten in einer guten Beziehung. Die Ehegatten hätten viele Gemeinsamkeiten wie das Sehen von diversen Sendungen.

8.3. Nach der Heirat im Jahr 2009 habe sich die ASt ordnungsgemäß an der Wohnadresse des Gatten angemeldet. Im Weiteren sei über Jahr ein gemeinsames Eheleben geführt worden. 2009 sei jedoch die Fremdenpolizei an die ASt herangetreten und habe erklärt, dass sich die ASt von der Wohnadresse abmelden möge, sodass sie Ende Oktober 2009 Österreich verlassen hätte und die Dokumente in Russland geändert hätte, zumal sie nach der Heirat den Nachnamen ihres Gatten getragen hätte. Im Weiteren habe sich die ASt gemeinsam mit ihrem Gatten bemüht die notwendigen Dokumente zu erlangen, um diese der österreichischen Botschaft im Sinne einer Familienzusammenführung vorzulegen. Nach der Mitteilung der ASt sei diese abgewiesen worden und man hätte, so gut man hätte können, dennoch versucht ein gemeinsames Leben zu führen. Die Ehegatten hätten sich im gesamten Zeitraum gegenseitig unterstützt, geschrieben, angerufen und besucht, da sie immer zusammen sein hätten wollen. Die ASt sei vollständig in Österreich integriert und lebe in aufrechter Ehe mit ihrem Gatten. Die ASt sei mit ihrem Lebenspartner seit 2007 liiert und sei das Paar durch „dick und dünn“ gegangen. Die ASt habe zudem im Jahr 2011 bei den Eltern des Gatten in der Türkei gelebt und sich zu Silvester 2011 und 2012 gemeinsam mit ihm in Moskau aufgehalten. 2013 sei die ASt nach Budapest gekommen, um in der Nähe ihres Gatten zu sein und 2016 hätten die beiden beschlossen wieder gemeinsam in Wien zu leben.

8.4. Dass die ASt den Gatten 2009 zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels geehelicht hätte, sei eine willkürliche Mutmaßung zu Ungunsten der ASt und seien entsprechende Beweise, wie die beantragte Einvernahme des Gatten von Seiten des BFA nicht aufgenommen worden. Die ASt habe sich um eine Integration im Bundesgebiet bemüht, sei bestrebt gewesen ihre Deutschkenntnisse immer weiter zu verbessern und sei der deutschen Sprache mittlerweile gut mächtig.

8.5. Unter einem vorgelegt wurde eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Deutschkurs B1.2 vom 25.03.2024; Kopien aus einem Reisepass und Personalausweis des Gatten der ASt; eine Kopie aus einem Reisepass der ASt; eine Kopie einer Gastkarte eines Hotels; Kopien einer Zahlungsanweisung und eines Mails, ein Meldezettel sowie ein Konvolut an Fotos in schwarz-weiß.

8.6. Beantragt wurde in der Beschwerde die Einvernahme des Gatten der ASt; die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK Folge zu geben und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

9. Die Beschwerdevorlage vom 11.04.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.04.2024 ein.

10. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2024), mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

11. Am 01.07.2024 langte fristgerecht eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Beweismittel der Russischen Föderation“ nach Ansicht der ASt sehr allgemein gefasst seien und werde daher wie bereits in der Beschwerde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigen gestellt, damit die Angaben der ASt auf ihre Plausibilität und Glaubwürdigkeit hin objektiv durch einen Sachverständigen im Zuge seiner Befundaufnahme geprüft werden können. Der ASt sei es aufgrund des in der Beschwerde angeführten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet nicht zumutbar in die Russische Föderation zurückzukehren.

12. Mit Urkundenvorlage vom 19.11.2024 übermittelte die Beschwerdeseite dem BVwG Teilnahmebestätigungen zu Deutsch-Intensivkursen B1.1 vom 22.08.2024 und B1.2. vom 26.09.2024.

13. Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Mai 2025) sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 16, vom 21.05.2025, mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

14.1. In einer beschwerdeseitigen fristgerechten Stellungnahme vom 23.06.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ASt bereits im Laufe des Verfahrens angeführt hätte, dass nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass das Herkunftsland als Aggressor gegen die Ukraine aufgetreten sei und nach wie vor kriegerische Handlungen setze, die ASt im Zusammenhang mit diesem Umstand mit Widrigkeiten zu rechnen haben würde, müsste sie in das Herkunftsland zurückkehren, da ihre Einstellung eine gänzlich andere sei und sie mit der Politik im Herkunftsland nicht einverstanden sei. Die ASt sei mittlerweile gut im Bundesgebiet integriert, gehe einer regelmäßigen Prüfungsvorbereitung für die Prüfung Deutsch B1 nach und möchte in weiterer Folge auch über das AMS Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Sie möchte sich in sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht weiterhin im Bundesgebiet integrieren. Zumal die ASt ihren Gatten in Österreich habe, würde eine Rückkehr in die Russische Föderation einen massiven Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten. Dieser könnte nicht entsprechend mit der ASt ein gemeinsames Leben in der Russischen Föderation führen.

14.2. Diese Stellungnahme wurde vom BVwG mit Schriftsatz vom 25.06.2025 dem BFA mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, übermittelt und diesem Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon das BFA keinen Gebrauch machte.

15. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025) sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17, vom 23.12.2025, mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

16. Am 22.01.2026 langte fristgerechte eine weitere beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. Hierbei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ASt im Wesentlichen auf die bisher getätigten Eingaben und Stellungnahmen an das BVwG verweise. Zumal aus Kostengründen und aufgrund des anhängigen Verfahrens die ASt derzeit keine kostenlosen Unterrichtseinheiten der deutschen Sprache konsumieren könne, da dieser ein gültiges Ausweisdokument fehle, werde die Teilnahme an staatlich geförderten Integrationskursen erheblich erschwert. Die ASt sei dennoch bemüht kostenlose Kurse zu finden und aktiv daran teilzunehmen. Derzeit besuche sie einen kostenlosen Grammatikkurs in einem Institut. Zuletzt habe sie einen Grammatikkurs von 13. Oktober 2025 bis 15. Jänner 2026 absolviert, wobei der Kurs viermal im Monat stattgefunden habe. Die Unterrichtseinheit, an welcher die ASt wiederum weiter teilnehmen möchte, beginne am 9. Februar 2026. Die ASt verweise in Hinblick auf die Russische Föderation auf das bis dato erstattete Vorbringen und den Umstand, dass sie nach wie vor um weitere soziale, sprachliche und kulturelle Integration im Bundesgebiet bemüht sei.

17. Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 übermittelte das BVwG der ASt und ihrer Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde die ASt für den 27.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.

18. Am 27.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die ASt ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm. Die Verhandlung wurde aufgrund krankheitsbedingter Absage des für die Sprache Russisch geladenen Dolmetschers vertagt.

19. Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 übermittelte das BVwG der ASt und ihrer Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde die ASt für den 20.03.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.

20. Am 20.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines der ASt einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die ASt ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm.

21. Nachdem das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.03.2026 um Übermittlung des aktuell gültigen Reisepasses der ASt bzw. Ablichtungen jeder Seite des Passes ersuchte, langten am selben Tag Ablichtungen des aktuell gültigen Reisepasses der ASt beim BVwG ein.

22. Mit Urkundenvorlage vom 26.03.2026 legte die Beschwerdeseite einen Ausweis und eine Bescheinigung in kyrillischer Schrift, ein Konvolut an Lohnunterlagen samt Bankanweisungen des AMS hinsichtlich des Gatten der ASt und einen (nicht unterschriebenen) Dienstzettel hinsichtlich des Gatten der ASt vor.

23. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2026, GZ: W247 2290358-1/23E, wurde die Beschwerde der ASt gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Schriftsatz an das BVwG vom 12.05.2026 stellte die ASt über ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs. 1 Z 2 AVG. Unter einem wurden vier „Zeugenerklärungen“ und ein Konvolut an Fotos vorgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Übermittlung an die Kanzlei, datiert mit 29.04.2026, nunmehr Zeugenerklärungen übermittelt worden wären, welche, wären diese im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegen, nach Ansicht der ASt zu einem anderen Bescheidinhalt geführt hätten. Der gegenständliche Antrag sei fristgerecht und die Zuständigkeit der angerufenen Behörde gegeben. Die Zeugenerklärungen seien jeweils mit 29.04.2026 bzw. 30.04.2026 an die ASt übermittelt worden.

Es werde festgehalten, dass die Ausstellung der Zeugenerklärungen, wonach diese Zeugen seit Jahren mit der ASt Kontakt im Bundesgebiet hätten, sowie die zur Vorlage gebrachten Fotos über den Zeitraum des Aufenthaltes in Österreich erst jetzt an die ASt zur Vorlage gebracht worden seien bzw. von dieser die Fotos erst jetzt aus den Dateien vorgefunden werden hätten können. In Kenntnis dieser Beweislage/Sachlage hätte, nach Ansicht der ASt, das BVwG eine andere inhaltliche Entscheidung treffen müssen.

2.2. Am 15.05.2026 leitete das BVwG das Anbringen an das BFA weiter.

2.3. Mit Schreiben vom 19.05.2026 legte das BFA den gegenständlichen Antrag dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Wideraufnahmeantrags der ASt vom 12.05.2026, Antrags der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023, der für die ASt eingebrachten Beschwerde vom 10.04.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024, den von der ASt vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Vorverfahrens und in die hg. Gerichtsakten GZ: W247 2290358-1, W247 2290358-2 und W247 2290358-3, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person der Antragstellerin und zum Vorverfahren:

Die ASt ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich orthodoxen Glauben.

Die ASt stellte am 02.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde der Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die ASt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der ASt gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob die ASt im vollen Umfang am 10.04.2024 Beschwerde.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2026, GZ: W247 2290358-1/23E, wurde die Beschwerde der ASt gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 10 Abs. 3, 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 stellte die ASt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom BVwG vom 17.04.2026, GZ: W247 2290358-1/23E, abgeschlossen Verfahrens.

Es sind keine neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren über den Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023 ohne Verschulden der ASt nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl des Vorverfahrens (Zl. 366319508-232017516) und den vorliegenden hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: W247 2290358-1, W247 2290358-2 und W247 2290358-3).

2.2. Die Feststellungen zur Person der ASt und zum Vorverfahren gründen auf den Feststellungen im Vorverfahren des BVwG, welches mit Erkenntnis vom 17.04.2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde und einer Einsicht in den hg. Gerichtsakt GZ: W247 2290358-1.

2.3. Dass die ASt mit Schriftsatz vom 12.05.2026 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom BVwG vom 17.04.2026, GZ: W247 2290358-1/23E, abgeschlossen Verfahrens stellte, ergibt sich aus einer Einsicht in die beiden hg. Gerichtsakte GZ: W247 2290358-2 und W247 2290358-3.

Die Feststellung, wonach keine neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren über den Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023 ohne Verschulden der ASt nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, beruht auf folgenden Erwägungen:

Soweit die ASt unter einem mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ein Konvolut an Fotos vorlegt, ist festzuhalten, dass sechs von den nunmehr vorgelegten sieben Fotos gar keine neuen Beweismittel sind, zumal diese bereits in der Beschwerde im Vorverfahren in Vorlage gebracht wurden (vgl. den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. 366319508-232017516, AS 189 und AS 200 ff) und erübrigt sich vor diesem Hintergrund auch eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Fotos. Dass diese Fotos im Übrigen erst „jetzt aus den Dateien vorgefunden“ hätten werden können, wie im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ausgeführt wird, ist schwer unglaubhaft, zumal sechs der sieben nunmehr vorgelegten Fotos eben bereits im Vorverfahren vorgelegt wurden.

Hinsichtlich des siebten (erstmals vorgelegten) vorgelegten Fotos – welches den Gatten der ASt und dessen Sohn im Jahr 2017 zeigen soll - ist auszuführen, dass auf diesem Foto nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wann und wo es aufgenommen wurde und vermag dieses Foto - auf welchem die ASt auch gar nicht ersichtlich ist – letztlich überhaupt nicht zu belegen, wann und wie lange die ASt im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und wird von der Antragsseite im gegenständlichen Antrag auch nicht dargetan, inwiefern dieses Foto ein voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeiführen hätte sollen und ist dies auch nicht für das BVwG ersichtlich.

Bezüglich der nunmehr vorgelegten „Zeugenerklärungen“ ist Folgendes festzuhalten:

Die ASt stellte am 02.10.2023 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Spätestens seit 03.10.2023 war die ASt anwaltlich vertreten und beantragte die ASt bereits an diesem Tag die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Gatten (vgl. den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. 366319508-232017516, AS 42). Bereits im Schriftsatz der Antragsseite an das BFA vom 26.02.2024 wurde ein länderkundiges Sachverständigengutachten beantragt (vgl. den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. 366319508-232017516, AS 105), obwohl sich die ASt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.03.2026 noch immer „mit der Frage eines etwaigen Asylantrages innerlich nicht auseinandergesetzt“ habe (vgl. VH-Prot. des BVwG vom 20.03.2026, GZ: W247 2290358-1/19Z, S. 13). Zwischen dem Antrag vom 02.10.2023 und der Verhandlung des BVwG vom 20.03.2026 bzw. Erlassung des Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2026 liegen etwa 2,5 Jahre.

In den nunmehr mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vorgelegten vier Zeugenerklärungen wird von den „Zeugen“ im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nach deren eigenen Wahrnehmung, die ASt seit etwa zehn Jahren (durchgehend) in Österreich aufhalte. Sie hätten die ASt in diesem Zeitraum wiederholt in Österreich gesehen bzw. angetroffen bzw. getroffen und (regelmäßigen) Kontakt mit der ASt gehabt.

Wenn die ASt – wie in den Zeugenerklärungen behauptet – tatsächlich zu den erklärenden Zeugen regelmäßig Kontakt gehabt hätte, ist keineswegs ersichtlich und nachvollziehbar, wieso es der ASt erst jetzt möglich gewesen sein sollte, diese vier Zeugenerklärungen vom 29.04.2026 bzw. 30.04.2026 in Vorlage zu bringen bzw. warum sie nicht bereits im Vorverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme dieser vier Personen beantragen hätte können. Mit dem unsubstantiierten Hinweis im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag, dass die Ausstellung der Zeugenerklärungen, wonach diese Zeugen seit Jahren mit der ASt Kontakt im Bundesgebiet hätten, erst jetzt an die ASt zur Vorlage gebracht worden seien, vermag die Antragsseite nicht zu überzeugen. Es wäre vielmehr an der - seit Oktober 2023 anwaltlich vertreten - ASt gelegen, diese Zeugen bereits vor Rechtskraft des abgeschlossen Vorverfahrens namhaft zu machen, deren Einvernahme zu beantragen (wie dies ja auch beim Gatten der ASt bereits einen Tag nach Antragstellung am 03.10.2023 geschah) oder allenfalls früher schriftliche Erklärungen dieser vier Zeugen zu erwirken und vorzulegen. Schließlich war es der Antragsseite auch möglich bereits im Schriftsatz vom 26.02.2024 ein länderkundiges Sachverständigengutachten zu beantragen, obwohl sich die ASt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.03.2026 noch immer „mit der Frage eines etwaigen Asylantrages innerlich nicht auseinandergesetzt“ habe. Umso mehr wäre also zu erwarten gewesen, dass die BF weitere Anträge (wie insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme der vier Personen in den nunmehr vorgelegten Zeugenerklärungen) gestellt hätte, die ihrem eigentlichen Antrag (der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) vielmehr dienlich gewesen wären, als ein länderkundiges Sachverständigengutachten.

Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass der Gatte der ASt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.03.2026 angab, dass er nur sagen könne, dass seine Nachbarn und seine Schwester die einzigen Personen seien, die wissen würden, dass die ASt hier lebe (vgl. VH-Prot. des BVwG vom 20.03.2026, GZ: W247 2290358-1/19Z, S. 19). Die ASt selbst gab vor dem BVwG – befragt, ob sie irgendeinen stichhaltigen Nachweis ihres durchgehenden Aufenthaltes im Bundegebiet habe – an, dass ihr Mann und ihre Nachbarn dies bestätigen könnten (vgl. VH-Prot. des BVwG vom 20.03.2026, GZ: W247 2290358-1/19Z, S. 7).

Warum die Beantragung der zeugenschaftlichen Einvernahme dieser vier Personen bzw. die Vorlage der nunmehr vier vorgelegten Zeugenerklärungen – die mit der ASt ja in regelmäßigen Kontakt gestanden sein wollen - durch die seit spätestens dem 03.10.2023 anwaltlich vertretene ASt nicht bereits während des (samt Beschwerdeverfahrens) etwa 2,5 Jahre dauernden Verfahrens möglich gewesen sein sollte, ist keineswegs ersichtlich und vermag die Antragsseite auch nicht darzulegen. Dass diese Erklärungen nicht bereits im Verfahren über ihren Antrag vom 02.10.2023 geltend gemacht wurden, ist sohin eindeutig der ASt anzulasten. Davon, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel im Verfahren (über ihren Antrag vom 02.10.2023) ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann vor dem Hintergrund des oben Gesagten keine Rede sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A)

3.5. Zur Abweisung des Antrags auf Wideraufnahme des Verfahrens:

§ 32 VwGVG lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.5.1. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.5.1.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2026, GZ: W247 2290358-1/23E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

3.5.1.2. Im vorliegenden Fall stützte sich die Antragstellerin auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (richtigerweise hätte sie sich auf sinngemäße Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stützen müssen).

„Die Wiederaufnahmegründe entsprechen jenen des § 69 AVG (zur Maßgeblichkeit des Verständnisses der dazu ergangenen Rsp s VwGH 28. 6. 2016, Ra 2015/10/0136).“ (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), RZ 7).

„In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (vgl auch § 33 VwGVG Anm 21; weiters § 45 Abs 3 VwGG; Leeb/Zeinhofer in JB ÖR 2014, 76).“ (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), RZ 13).

„Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24. August 2004, 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 übertragbar).“ (vgl. VwGH vom 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).

„Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach § 69 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG Platz zu greifen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147).“ (vgl. VwGH vom 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).

„Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten.“ (vgl. VwGH vom 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).

„Wenn das VwG im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.7.1994, 94/07/0097; 25.4.2002, 2002/07/0007; 28.6.2006, 2006/08/0194).“ (vgl. VwGH vom 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).

„Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In der Regel ist der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen (vgl. VwGH vom 14. November 2012, 2010/08/0165, und vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN).“ (vgl. VwGH vom 16.10.2023, Ra 2023/07/0140).

3.5.1.3. Wie beweiswürdigend ausgeführt, sind keine neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren über den Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023 ohne Verschulden der ASt nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Sechs von den sieben nunmehr vorgelegten Fotos wurden bereits im Verfahren über den Antrag vom 02.10.2023 in Vorlage gebracht und sind diese keine neuen Beweismittel. Das siebte Bild hätte wie aufgezeigt voraussichtlich kein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt. Es wäre an der ASt gelegen bereits im Verfahren über ihren Antrag vom 02.10.2023 die nunmehr vorgelegten Beweismittel in Form der Zeugenerklärungen in Vorlage zu bringen bzw. die zeugenschaftliche Einvernahme der vier in den Zeugenerklärungen genannten Personen zu beantragen. Warum ihr dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar und legte die ASt auch nicht dar. Ein diesbezügliches Verschulden ist eindeutig ihr zuzuschreiben und war der gegenständliche Antrag somit gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

In casu liegt ein solcher Fall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits aufgrund der Aktenlage geklärt und steht fest. Es war schon aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen ist. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen.

Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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