Bundesverwaltungsgericht W153 2330863-2

W153 2330863-2Federal Administrative CourtJun 17, 2026

Regest

amtswegige Aufhebung Behebung der Entscheidung Bescheidnachholung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristablauf Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben Säumnis Säumnisbeschwerde staatenlos unzuständige Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Zuständigkeitsübergang

Full text

Bundesverwaltungsgericht W153 2330863-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2330863.2.00

Spruch

W153 2330863-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2026, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein staatenloser Palästinenser, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 20.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war zum damaligen Zeitpunkt ein unbegleiteter Minderjähriger.

Am 21.01.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei wurde der BF näher zu seinen Familienangehörigen, seinem Fluchtweg von Syrien nach Österreich sowie den Gründen für seine Ausreise aus Syrien befragt.

In weiterer Folge wurde der BF vom BFA am 22.08.2024 und am 20,03,2025 zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Die gesetzliche Vertreterin des mj. BF brachte am 09.09.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein. Diese bezog sich auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2024 (protokolliert zu IFA: 1382928700).

Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.12.2025 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gemäß § 16 Abs.1 VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist vom 09.09.2025 eingestellt (Spruchpunkt VII.).

Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 12.12.2025, somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, zugestellt.

Die Säumnisbeschwerde wurde vom BFA mit Schreiben vom 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und letztlich unter GZ: 2330863-1 der h.o. Abteilung zugewiesen.

Der BF erhob jedoch gegen den gegenständlichen Bescheid am 08.01.2026 Beschwerde und diese wurde vom BFA am 09.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein staatenloser Palästinenser, stellte am 20.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nachdem über diesen nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden wurde, brachte die gesetzliche Vertreterin des mj. BF am 09.09.2025 beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein.

Das BFA hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.12.2025 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Weiters wurde im Bescheid gemäß § 16 Abs.1 VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist vom 09.09.2025 eingestellt (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid wurde jedoch erst am 12.12.2025, somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, zugestellt.

Folglich wurde die Säumnisbeschwerde vom BFA mit Schreiben vom 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und letztlich unter GZ: 2330863-1 der h.o. Abteilung zugewiesen.

Trotzdem wurde beim BFA gegen den Bescheid am 08.01.2026 Beschwerde erhoben und diese ist am 15.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerde wurde der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten, jedoch nicht geltend gemacht, dass das BFA zur Erlassung des angefochtenen Bescheids wegen Ablaufs der Frist zur Nachholung des Bescheids nicht zuständig gewesen sei.

Es wird festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits an Bundesverwaltungsgericht übergegangen war.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. den maßgeblichen Schriftsätzen. Aus dem Zustellschein ist ersichtlich, dass der Bescheid erst am 12.12.2025, somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, zugestellt wurde. Der Bescheid ist daher mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da die Zuständigkeit zur Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

§ 16 VwGVG lautet:

„Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde jedoch zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Im vorliegenden Fall brachte der BF seine Säumnisbeschwerde nachweislich am 09.09.2025 (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) beim BFA ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher am 09.12.2025.

Der angefochtene Bescheid des BFA vom 02.12.2025 wurde jedoch erst am 12.12.2025 zugestellt.

Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom BF nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 27 VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 5). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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